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§ 10 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bereitstellung von Rettungsgeräten und Hilfsmitteln

durch die Such- und Rettungszentrale

Paragraph 10, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat dafür zu sorgen, daß Rettungsgeräte und Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Decken, Werkzeug, Signalmittel, tragbare Funkgeräte und Abwurfbehälter für Such- und Rettungsmaßnahmen) für Einsätze außerhalb von Flugplatzrettungsbereichen bereitstehen.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, bezeichneten Abwurfbehälter müssen beschriftet und mit 10 cm breiten, farbigen Querstreifen versehen sein, deren Farbe den Inhalt des Behälters bezeichnet. Es bedeuten:
    1. Litera a
      ein roter Streifen: Sanitätsmaterial,
    2. Litera b
      ein blauer Streifen: Wasser und Lebensmittel,
    3. Litera c
      ein gelber Streifen: Decken,
    4. Litera d
      ein schwarzer Streifen: technische Geräte (wie tragbare Funkgeräte, Signalmittel und Werkzeug).
  2. Absatz 3,Abwurfbehälter, in welche Hilfsmittel gemäß Absatz 2, Litera a und d verpackt werden, müssen Gebrauchsanweisungen und den Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende gemäß Punkt 2.1 Anmerkung, Punkt 2.1 nicht darstellbar) des Anhanges zu dieser Verordnung in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache enthalten.
  3. Absatz 4,Über die im Absatz eins, bezeichneten Geräte und Hilfsmittel ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Verzeichnis zu führen.

Schlagworte

Suchzentrale, Suchmaßnahme

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148537

Alte Dokumentnummer

N9197850917J