Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bereitstellung von Rettungsgeräten und Hilfsmitteln
durch die Such- und Rettungszentrale
§ 10. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat dafür zu sorgen, daß Rettungsgeräte und Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Decken, Werkzeug, Signalmittel, tragbare Funkgeräte und Abwurfbehälter für Such- und Rettungsmaßnahmen) für Einsätze außerhalb von Flugplatzrettungsbereichen bereitstehen.Paragraph 10, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat dafür zu sorgen, daß Rettungsgeräte und Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Decken, Werkzeug, Signalmittel, tragbare Funkgeräte und Abwurfbehälter für Such- und Rettungsmaßnahmen) für Einsätze außerhalb von Flugplatzrettungsbereichen bereitstehen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 bezeichneten Abwurfbehälter müssen beschriftet und mit 10 cm breiten, farbigen Querstreifen versehen sein, deren Farbe den Inhalt des Behälters bezeichnet. Es bedeuten:Die im Absatz eins, bezeichneten Abwurfbehälter müssen beschriftet und mit 10 cm breiten, farbigen Querstreifen versehen sein, deren Farbe den Inhalt des Behälters bezeichnet. Es bedeuten:
ein roter Streifen: Sanitätsmaterial,
ein blauer Streifen: Wasser und Lebensmittel,
ein gelber Streifen: Decken,
ein schwarzer Streifen: technische Geräte (wie tragbare Funkgeräte, Signalmittel und Werkzeug).
(3)Absatz 3,Abwurfbehälter, in welche Hilfsmittel gemäß Abs. 2 lit. a und d verpackt werden, müssen Gebrauchsanweisungen und den Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende gemäß Punkt 2.1 (Anm.: Punkt 2.1 nicht darstellbar) des Anhanges zu dieser Verordnung in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache enthalten.Abwurfbehälter, in welche Hilfsmittel gemäß Absatz 2, Litera a und d verpackt werden, müssen Gebrauchsanweisungen und den Boden-Luft-Sicht-Signalschlüssel für die Verwendung durch Überlebende gemäß Punkt 2.1 Anmerkung, Punkt 2.1 nicht darstellbar) des Anhanges zu dieser Verordnung in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache enthalten.
(4)Absatz 4,Über die im Abs. 1 bezeichneten Geräte und Hilfsmittel ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Verzeichnis zu führen.Über die im Absatz eins, bezeichneten Geräte und Hilfsmittel ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Verzeichnis zu führen.
Schlagworte
Suchzentrale, Suchmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12148537
Alte Dokumentnummer
N9197850917J