Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter
§ 11. (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Crash-Sender eingebaut ist.Paragraph 11, (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Crash-Sender eingebaut ist.
(2)Absatz 2,Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12148538
Alte Dokumentnummer
N9197850918J