Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Meldeplan der Such- und Rettungszentrale
§ 12. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.Paragraph 12, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:
die Fernsprech- und Fernschreibnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
die Anschrift, die Fernsprech- und Fernschreibnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,
die Fernsprech- und Fernschreibnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen,
entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,
die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Fluge befindlichen Luftfahrzeugen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) bekanntzugeben.Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) bekanntzugeben.
Schlagworte
Suchzentrale, Suchmaßnahme, Hilfsorganisation, Fernsprechnummer,
Suchdienst
Dokumentnummer
NOR12148539
Alte Dokumentnummer
N9197850919J