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§ 12 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

Paragraph 12, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen einen Meldeplan zu erstellen.

  1. Absatz 2,Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Fernsprech- und Fernschreibnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und Rettungszentrale,
    2. Ziffer 2
      die Anschrift, die Fernsprech- und Fernschreibnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,
    3. Ziffer 3
      die Fernsprech- und Fernschreibnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen,
    4. Ziffer 4
      entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,
    5. Ziffer 5
      die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Fluge befindlichen Luftfahrzeugen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (Paragraphen 7 und 8) bekanntzugeben.

Schlagworte

Suchzentrale, Suchmaßnahme, Hilfsorganisation, Fernsprechnummer, Suchdienst

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148539

Alte Dokumentnummer

N9197850919J