Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen
§ 21. Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftwege möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt Such- und Rettungsluftfahrzeuge einzusetzen beziehungsweise deren Einsatz zu veranlassen. Paragraph 21, Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftwege möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt Such- und Rettungsluftfahrzeuge einzusetzen beziehungsweise deren Einsatz zu veranlassen.
Schlagworte
Suchluftfahrzeug, Suchmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12148548
Alte Dokumentnummer
N9197850928J