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§ 26 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.04.197831.12.2018 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).

Text

Abschnitt römisch vier
FLUGUNFALLSUNTERSUCHUNGEN

Flugunfallssachverständige

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr hat Flugunfallssachverständige durch Bescheid zu bestellen und in einer Liste zu verzeichnen (Flugunfallssachverständigen-Liste), aus der im Bedarfsfalle die Mitglieder der Flugunfallskommissionen (Paragraph 27,) zu entnehmen sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr hat darauf Bedacht zu nehmen, daß folgende Fachgebiete durch eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen vertreten sind:
    1. Litera a
      Luftfahrzeugtechnik,
    2. Litera b
      Flugbetrieb,
    3. Litera c
      Flugsicherungsbetrieb und
    4. Litera d
      Flugwetterkunde.
  3. Absatz 3,Die Flugunfallssachverständigen müssen zuverlässig sein, über eingehende Kenntnisse und langjährige praktische Erfahrungen auf dem Fachgebiet verfügen, für das sie bestellt werden und einen vom Bundesministerium für Verkehr veranstalteten oder anerkannten Schulungskurs für Flugunfallsuntersuchungen absolvieren.
  4. Absatz 4,Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen setzt voraus, daß sich die betreffende Person gegenüber dem Bundesminister für Verkehr schriftlich bereit erklärt hat, im Bedarfsfalle das Amt eines Sachverständigen in einer Flugunfallskommission zu übernehmen.
  5. Absatz 5,Auf eine Bestellung zum Flugunfallssachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
  6. Absatz 6,Die Flugunfallssachverständigen sind anläßlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglieder einer Flugunfallskommission bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft, eines Beteiligten oder der Untersuchung geboten ist.
  7. Absatz 7,Die Bestellung zum Flugunfallssachverständigen ist vom Bundesminister für Verkehr durch Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht oder nicht mehr gegeben ist oder wenn der Flugunfallssachverständige seine Amtspflichten verletzt hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148553

Alte Dokumentnummer

N9197850933J