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§ 27 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.04.197831.12.2018 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).

Text

Bestellung der Flugunfallskommissionen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Verkehr hat nach Einlangen einer Meldung (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3,) über einen Flugunfall eines Zivilluftfahrzeuges eine Flugunfallskommission gemäß Paragraph 137, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes oder - unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen im Paragraph 31, - zumindest die erforderlichen Kommissionsmitglieder zu bestellen, wenn der Unfall gemäß Paragraph 137, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes zu untersuchen ist.
  2. Absatz 2,Eine Flugunfallskommission ist auch dann zu bestellen, wenn zwar die Unfallsursachen von vornherein feststehen und keine neuen Vorschläge zur Vermeidung derartiger Unfälle zu erwarten sind, jedoch ein Luftfahrzeug fremder Staatszugehörigkeit beteiligt ist, der Unfall gemäß Artikel 26, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu untersuchen wäre, und die zuständigen Stellen des Registerstaates des beteiligten fremden Luftfahrzeuges eine Untersuchung für wünschenswert halten.
  3. Absatz 3,Flugunfallskommissionen können auch bei anderen als schweren Flugunfällen (besonders zur Unterstützung sonstiger Ermittlungen) bestellt werden, wenn dies mit Rücksicht auf den Sinn der Flugunfallsuntersuchungen zweckmäßig erscheint.
  4. Absatz 4,Nach Möglichkeit sind solche Flugunfallssachverständige heranzuziehen, die sich in der Nähe des Unfallsortes aufhalten, die für die Beurteilung des betreffenden Unfalles erforderlichen theoretischen und praktischen Spezialkenntnisse haben und zumindest innerhalb der letzten zehn Jahre einen vom Bundesministerium für Verkehr veranstalteten oder anerkannten Schulungskurs für Flugunfallsuntersuchungen absolviert haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148554

Alte Dokumentnummer

N9197850934J