Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben (vgl. § 27 Abs. 2).Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).
Text
Befangenheit
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Mitglieder von Flugunfallskommissionen haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (wie besonders die im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG 1950 bezeichneten Gründe).Mitglieder von Flugunfallskommissionen haben sich ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (wie besonders die im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG 1950 bezeichneten Gründe).
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug haben, wenn eine Vertretung nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Mitglieder von Flugunfallskommissionen unaufschiebbare Maßnahmen selbst zu ergreifen.
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12148555
Alte Dokumentnummer
N9197850935J