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§ 29 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.04.197831.12.2018 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).

Text

Zulassung ausländischer Beobachter

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Bei Unfällen ausländischer Zivilluftfahrzeuge sind die obersten Zivilluftfahrtbehörden der Registerstaaten der Luftfahrzeuge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes vom Unfall zu verständigen.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig ist es den zuständigen Stellen der Registerstaaten freizustellen, zur Unfallsuntersuchung Beobachter zu entsenden, soweit der betreffende Staat bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet österreichische Beobachter zur Unfallsuntersuchung zuläßt.
  3. Absatz 3,Soweit es im Interesse der Untersuchung zweckmäßig erscheint, sind auch die Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen und andere Staaten, die um Informationen ersucht werden, einzuladen, Beobachter zur Unfallsuntersuchung zu entsenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148556

Alte Dokumentnummer

N9197850936J