Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben (vgl. § 27 Abs. 2).Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).
Text
Zulassung ausländischer Beobachter
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Bei Unfällen ausländischer Zivilluftfahrzeuge sind die obersten Zivilluftfahrtbehörden der Registerstaaten der Luftfahrzeuge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mit einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes vom Unfall zu verständigen.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig ist es den zuständigen Stellen der Registerstaaten freizustellen, zur Unfallsuntersuchung Beobachter zu entsenden, soweit der betreffende Staat bei Unfällen österreichischer Zivilluftfahrzeuge auf seinem Staatsgebiet österreichische Beobachter zur Unfallsuntersuchung zuläßt.
(3)Absatz 3,Soweit es im Interesse der Untersuchung zweckmäßig erscheint, sind auch die Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen und andere Staaten, die um Informationen ersucht werden, einzuladen, Beobachter zur Unfallsuntersuchung zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12148556
Alte Dokumentnummer
N9197850936J