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§ 3 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Abschnitt römisch zwei

STÖRUNGEN

Störungsmeldungen

Paragraph 3, (1) Verantwortliche Piloten und Zivilluftfahrzeughalter sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich - bei Störungen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes spätestens unverzüglich nach der Rückkehr nach Österreich - alle ihren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise den Betrieb ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Störungen zu melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich alle wahrgenommenen Störungen zu melden. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob bereits Flugnotmeldungen beziehungsweise (durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen erstattet worden sind.

  1. Absatz 2,Störungsmeldungen haben neben möglichst genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und betroffene Personen sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrteinrichtungen, einschließlich allfälliger Schäden, eine detaillierte Darstellung der Störungsvorgänge, einschließlich der Vorgeschichte (zum Beispiel Flugverlauf) und der für allfällige luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel Flugwetter) zu enthalten. Für Störungsmeldungen sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt aufzulegende und auf allen Zivilflugplätzen zur Verfügung zu stellende Formblätter zu verwenden.

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148530

Alte Dokumentnummer

N9197850910J