Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben (vgl. § 27 Abs. 2).Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).
Text
Flugunfallsuntersuchung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Flugunfallsuntersuchungen sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 45 bis 55 AVG 1950 zu führen. Als Parteien des Verfahrens sind jedenfalls die betroffenen Zivilluftfahrzeughalter, Besatzungsmitglieder und Unfallsgeschädigten zu behandeln. Die Flugunfallskommissionen haben sich bei den Untersuchungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.Flugunfallsuntersuchungen sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 55 AVG 1950 zu führen. Als Parteien des Verfahrens sind jedenfalls die betroffenen Zivilluftfahrzeughalter, Besatzungsmitglieder und Unfallsgeschädigten zu behandeln. Die Flugunfallskommissionen haben sich bei den Untersuchungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Leiter der Flugunfallskommission kann Sachverständige auf Spezialgebieten, die in der bestellten Flugunfallskommission nicht vertreten sind (zum Beispiel fliegerärztliche Sachverständige, Lawinensachverständige) und Dolmetscher zur Untersuchung heranziehen, soweit dies im Hinblick auf den Untersuchungszweck nützlich erscheint.
Anmerkung
AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12148557
Alte Dokumentnummer
N9197850937J