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§ 30 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.04.197831.12.2018 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).

Text

Flugunfallsuntersuchung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Flugunfallsuntersuchungen sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 45 bis 55 AVG 1950 zu führen. Als Parteien des Verfahrens sind jedenfalls die betroffenen Zivilluftfahrzeughalter, Besatzungsmitglieder und Unfallsgeschädigten zu behandeln. Die Flugunfallskommissionen haben sich bei den Untersuchungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Leiter der Flugunfallskommission kann Sachverständige auf Spezialgebieten, die in der bestellten Flugunfallskommission nicht vertreten sind (zum Beispiel fliegerärztliche Sachverständige, Lawinensachverständige) und Dolmetscher zur Untersuchung heranziehen, soweit dies im Hinblick auf den Untersuchungszweck nützlich erscheint.

Anmerkung

AVG 1950 wiederverlautbart als Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148557

Alte Dokumentnummer

N9197850937J