Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben (vgl. § 27 Abs. 2).Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).
Text
Vereinfachte Untersuchung
§ 31.Paragraph 31,
Untersuchungen am Unfallsort (§ 30 Abs. 2) sind von den mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichen, vom Leiter der Flugunfallskommission bestimmten Mitgliedern der Kommission allein zu führen (vereinfachte Untersuchung), wenn nach Ansicht des Leiters der Flugunfallskommission im Hinblick auf die Umstände des Falles und den Zweck der Untersuchung kein Lokalaugenschein durch alle Mitglieder der Flugunfallskommission erforderlich erscheint. Untersuchungen am Unfallsort (Paragraph 30, Absatz 2,) sind von den mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles erforderlichen, vom Leiter der Flugunfallskommission bestimmten Mitgliedern der Kommission allein zu führen (vereinfachte Untersuchung), wenn nach Ansicht des Leiters der Flugunfallskommission im Hinblick auf die Umstände des Falles und den Zweck der Untersuchung kein Lokalaugenschein durch alle Mitglieder der Flugunfallskommission erforderlich erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12148558
Alte Dokumentnummer
N9197850938J