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§ 32 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.04.197831.12.2018 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).

Text

Gutachten und Vorschläge

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Dem Gutachten und den Vorschlägen der Flugunfallskommission (Paragraph 137, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) ist eine Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, die zumindest zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung des unfallserheblichen Flugverlaufes und des maßgeblichen Flugwetters,
    2. Ziffer 2
      Angaben über Besatzung und Fluggäste,
    3. Ziffer 3
      Angaben über Luftfahrzeugtypen, Triebwerke, Ausrüstung und Zulassungsumfang der Luftfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Angaben über Flugplanung und Wetterberatung,
    5. Ziffer 5
      Angaben über die am Unfallsort getroffenen Feststellungen,
    6. Ziffer 6
      die Wiedergabe von Tonbandaufnahmen über einen allfälligen Sprechfunkverkehr,
    7. Ziffer 7
      Angaben über sonstige Beweismittel.
  2. Absatz 2,Im Gutachten und in den Vorschlägen sind abweichende Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder gesondert festzuhalten.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Verkehr hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn neue Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148559

Alte Dokumentnummer

N9197850939J