Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben (vgl. § 27 Abs. 2).Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).
Text
Gutachten und Vorschläge
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Dem Gutachten und den Vorschlägen der Flugunfallskommission (§ 137 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) ist eine Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, die zumindest zu enthalten hat:Dem Gutachten und den Vorschlägen der Flugunfallskommission (Paragraph 137, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) ist eine Sachverhaltsdarstellung voranzustellen, die zumindest zu enthalten hat:
eine Darstellung des unfallserheblichen Flugverlaufes und des maßgeblichen Flugwetters,
Angaben über Besatzung und Fluggäste,
Angaben über Luftfahrzeugtypen, Triebwerke, Ausrüstung und Zulassungsumfang der Luftfahrzeuge,
Angaben über Flugplanung und Wetterberatung,
Angaben über die am Unfallsort getroffenen Feststellungen,
die Wiedergabe von Tonbandaufnahmen über einen allfälligen Sprechfunkverkehr,
Angaben über sonstige Beweismittel.
(2)Absatz 2,Im Gutachten und in den Vorschlägen sind abweichende Auffassungen einzelner Kommissionsmitglieder gesondert festzuhalten.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Verkehr hat die Wiederaufnahme der Untersuchung anzuordnen, wenn neue Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren ein anderes Untersuchungsergebnis zu erwarten ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12148559
Alte Dokumentnummer
N9197850939J