Rechtstracker.at

§ 33 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.04.197831.12.2018 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Ist auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999 ereignet haben vergleiche Paragraph 27, Absatz 2,).

Text

Aussendung des Gutachtens und der Vorschläge

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Das Gutachten und die Vorschläge sind vom Bundesministerium für Verkehr der für den Unfallsort örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Bundesministerium für Inneres, den Herstellern, den Haltern und den Eigentümern der beteiligten Luftfahrzeuge zu übermitteln. Soweit Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit nicht entgegenstehen, ist eine Abschrift des Gutachtens und der Vorschläge überdies auf Verlangen jedermann gegen Ersatz der Kosten zu überlassen beziehungsweise jedermann Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2,Haben die verunglückten Luftfahrzeuge nicht die österreichische Staatszugehörigkeit, so sind das Gutachten und die Vorschläge überdies an die obersten Zivilluftfahrtbehörden der Staaten zu versenden, deren Staatszugehörigkeit die Luftfahrzeuge haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148560

Alte Dokumentnummer

N9197850940J