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§ 8 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am

Such- und Rettungsdienst

Paragraph 8, (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die im Flugplatzrettungsbereich (Absatz 2,) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot geraten sind, verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Soweit es der Flugplatzbetrieb erfordert, ist in diesem Bescheid auch vorzuschreiben, daß mit der Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich ein Einsatzleiter zu betrauen ist, Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen sind, und daß der Einsatzleiter (ein Stellvertreter) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes jederzeit erreichbar sein muß. Vor Erlassung dieses Bescheides ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu hören.

Schlagworte

Suchdienst, Suchmaßnahme

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148535

Alte Dokumentnummer

N9197850915J