Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Störungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1978 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am
Such- und Rettungsdienst
§ 8. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die im Flugplatzrettungsbereich (Abs. 2) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot geraten sind, verpflichtet.Paragraph 8, (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die im Flugplatzrettungsbereich (Absatz 2,) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot geraten sind, verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unter Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. Soweit es der Flugplatzbetrieb erfordert, ist in diesem Bescheid auch vorzuschreiben, daß mit der Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich ein Einsatzleiter zu betrauen ist, Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen sind, und daß der Einsatzleiter (ein Stellvertreter) während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes jederzeit erreichbar sein muß. Vor Erlassung dieses Bescheides ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu hören.
Schlagworte
Suchdienst, Suchmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12148535
Alte Dokumentnummer
N9197850915J