Rechtstracker.at

§ 9 ZSV 1978

Fassungen
01.04.1978 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.04.197830.09.1999 BGBl. Nr. 152/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Störungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.1978BGBl. Nr. 152/1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/1999

Abkürzung

ZSV 1978

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und

Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter

Paragraph 9, (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Tragbahren, Decken und geeignete Nachrichtenmittel) einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.

  1. Absatz 2,Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet, eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle einzurichten. Diese müssen über entsprechend geschultes Personal und über eine geeignete Ausrüstung verfügen, besonders auch über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.
  2. Absatz 3,Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des betreffenden Flugplatzes erforderliche Ausrüstung im Sinne der Absatz eins und 2 sowie das dementsprechend erforderliche Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß Paragraph 141, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid vorzuschreiben. Vor Erlassung dieses Bescheides ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu hören.

Schlagworte

Rettungslöschgerät, Feuerlöschfahrzeug, Feuerwehrpersonal

Gesetzesnummer

10011508

Dokumentnummer

NOR12148536

Alte Dokumentnummer

N9197850916J