Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 23.06.1990 — BGBl. Nr. 316/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute23.06.1990 BGBl. Nr. 316/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.06.1990BGBl. Nr. 316/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Revisionsverband hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist, festzustellen, ob die Mängel behoben und erforderlichenfalls Vorkehrungen getroffen wurden, um Mängel in Zukunft zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Stellt der Revisionsverband fest, daß Mängel nicht behoben oder erforderliche Vorkehrungen nicht getroffen wurden, so hat er der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen. Im Zweifelsfall und in besonders dringenden Fällen ist es in das pflichtgemäße Ermessen des Revisionsverbandes gestellt, eine Nachprüfung an Ort und Stelle durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR12148740

alte Dokumentnummer

N9197953690J