Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1990Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Revisionsverband hat binnen zwei Monaten, gerechnet vom Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist, festzustellen, ob die Mängel behoben und erforderlichenfalls Vorkehrungen getroffen wurden, um Mängel in Zukunft zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Stellt der Revisionsverband fest, daß Mängel nicht behoben oder erforderliche Vorkehrungen nicht getroffen wurden, so hat er der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen. Im Zweifelsfall und in besonders dringenden Fällen ist es in das pflichtgemäße Ermessen des Revisionsverbandes gestellt, eine Nachprüfung an Ort und Stelle durchführen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148740
alte Dokumentnummer
N9197953690J