Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 521/1979Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. Die Buchführung ist auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des verwendeten Buchführungssystems sowie auf die Ordnungsmäßigkeit allfälliger Nebenbuchhaltungen und des Beleg- und Kassawesens sowie der Ablage zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148731
alte Dokumentnummer
N9197953681J