Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 29.12.1979 — BGBl. Nr. 521/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute29.12.1979 BGBl. Nr. 521/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.1979BGBl. Nr. 521/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 6,

Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung ist festzustellen, ob der Jahresabschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ob der Geschäftsbericht den Jahresabschluß hinreichend erläutert und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens genügend genau darstellt. Die Buchführung ist auf ihre Ordnungsmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des verwendeten Buchführungssystems sowie auf die Ordnungsmäßigkeit allfälliger Nebenbuchhaltungen und des Beleg- und Kassawesens sowie der Ablage zu prüfen.

Schlagworte

Belegwesen

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR12148731

alte Dokumentnummer

N9197953681J