Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebarungsrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2021Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Compliance
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Nicht unter genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß § 9a Abs. 2 bis 3 WGG fallenNicht unter genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 WGG fallen
Rechtsgeschäfte, die innere Organisationsangelegenheiten der Bauvereinigung regeln, insbesondere Organbestellungsakte einschließlich der Beschlussfassung über die dazugehörigen Regelungen der Bezüge und Anstellungsbedingungen,
Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt weniger als 5000 Euro beträgt, wobei dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 2a ERVO 1994 wertgesichert und gemäß § 19a ERVO 1994 zumindest branchenintern zu veröffentlichen ist.Rechtsgeschäfte, bei denen das angemessene Entgelt weniger als 5000 Euro beträgt, wobei dieser Betrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2 a, ERVO 1994 wertgesichert und gemäß Paragraph 19 a, ERVO 1994 zumindest branchenintern zu veröffentlichen ist.
(2)Absatz 2,Ein Aufsichtsratsmitglied ist bei einer Abstimmung (Beschlussfassung) über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm oder seinen nahen Angehörigen (§ 9a Abs. 4 WGG) und der Bauvereinigung bzw. ihren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 oder 4b WGG vom Stimmrecht ausgeschlossen.Ein Aufsichtsratsmitglied ist bei einer Abstimmung (Beschlussfassung) über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm oder seinen nahen Angehörigen (Paragraph 9 a, Absatz 4, WGG) und der Bauvereinigung bzw. ihren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 4b WGG vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Eine zustimmende Beschlussfassung gemäß § 9a Abs. 2 bis 3 erfordert im Rahmen einer beschlussfähigen Aufsichtsratssitzung die einstimmige Zustimmung aller anwesenden, bei einer Abstimmung im Umlaufweg hingegen eine einstimmige Zustimmung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder.Eine zustimmende Beschlussfassung gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 erfordert im Rahmen einer beschlussfähigen Aufsichtsratssitzung die einstimmige Zustimmung aller anwesenden, bei einer Abstimmung im Umlaufweg hingegen eine einstimmige Zustimmung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder.
(4)Absatz 4,Für den Fall einer, nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemäß § 9a Abs. 2 bis 3 WGG nachzuholenden Beschlussfassung, können in der Satzung (§ 4 WGG) nähere Regelungen festgelegt werden.Für den Fall einer, nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 3 WGG nachzuholenden Beschlussfassung, können in der Satzung (Paragraph 4, WGG) nähere Regelungen festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238216