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Art. 1

Fassungen
ab 13.05.1979 — BGBl. Nr. 215/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute13.05.1979 BGBl. Nr. 215/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1979,

Typ

Vertrag - Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.05.1979BGBl. Nr. 215/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

ARTIKEL 1. – Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung und zwar auf Transporte durch Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, auf den Transitverkehr sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat.

In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018

Gesetzesnummer

10011512

Dokumentnummer

NOR12148670

alte Dokumentnummer

N9197943362L