Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1979Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 6. –
Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
Die Genehmigung gilt für ein Kraftfahrzeug oder eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeug oder Kraftwagenzug), wobei das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeuges für die Beurteilung der Nationalität maßgebend ist.
Die Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt, einschließlich Transit).
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Dokumentnummer
NOR12148675
Alte Dokumentnummer
N9197943367L