Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1979Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
ARTIKEL 9. –
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und wird von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem Vertragsstaat schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 14. März 1979.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018
Dokumentnummer
NOR12148678
Alte Dokumentnummer
N9197943370L