Norm Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30× ▾ ‹›Gliederung Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30 Fassungen (Gesetz) ab 01.01.1980 — BGBl. Nr. 540/1979 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.1980 BGBl. Nr. 540/1979 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.1980 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1