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Art. 13

Fassungen
ab 14.07.1979 — BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute14.07.1979 BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

14.07.1979BGBl. Nr. 249/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Ziffer eins Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens haben die Vertragschließenden Teile zunächst danach zu trachten, sie auf dem Verhandlungswege beizulegen.

Ziffer 2 Gelingt es den Vertragschließenden Teilen auf dem Verhandlungswege nicht, eine Beilegung zu erzielen, so können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vorgelegt werden, von denen jeder Vertragschließende Teil jeweils einen namhaft macht und der dritte Schiedsrichter von den beiden namhaft gemachten zu bestellen ist. Jeder der beiden Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Vertragschließender Teil vom anderen auf diplomatischem Weg eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig Tagen zu bestellen. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen, oder falls man sich auf den dritten Schiedsrichter nicht einigen kann, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jedem der beiden Vertragschließenden Teile ersucht werden, nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Falle muß der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und fungiert als Präsident des Schiedsgerichtes.

Ziffer 3 Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergangene Entscheidung zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003344