Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 14.07.1979 — BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute14.07.1979 BGBl. Nr. 249/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1979,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

14.07.1979BGBl. Nr. 249/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 5

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines der beiden Vertragschließenden Teile befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003336