Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
(1)Absatz eins,Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn bestimmten Gegenstände bleiben bei der Ein- und Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(2)Absatz 2,Die zur Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des österreichischen und des ungarischen Betriebsteiles der ROeEE und der von ihr verwalteten Neusiedler-Seebahn AG bestimmten Mittel, Werkzeuge, Bau- und Betriebsmaterialien, Fahrzeuge sowie deren Bestandteile und Zubehörteile bleiben im Hinblick auf den einheitlichen Betrieb bei der Verbringung aus einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Dasselbe gilt für die Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen stehenden Streckenabschnittes Sopron-Grenze bei Magyarfalva.
(3)Absatz 3,Die Absätze 3 und 4 des Artikels 14 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Einfuhr, Baumaterial
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148712
Alte Dokumentnummer
N9197943404L