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Art. 15

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 307/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 15

Gebrauchsgegenstände der Dienststellen

  1. Absatz eins,Die zum dienstlichen Gebrauch der Dienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn bestimmten Gegenstände bleiben bei der Ein- und Wiederausfuhr frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
  2. Absatz 2,Die zur Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des österreichischen und des ungarischen Betriebsteiles der ROeEE und der von ihr verwalteten Neusiedler-Seebahn AG bestimmten Mittel, Werkzeuge, Bau- und Betriebsmaterialien, Fahrzeuge sowie deren Bestandteile und Zubehörteile bleiben im Hinblick auf den einheitlichen Betrieb bei der Verbringung aus einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Dasselbe gilt für die Erneuerung, Erhaltung und Inbetriebhaltung des im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen stehenden Streckenabschnittes Sopron-Grenze bei Magyarfalva.
  3. Absatz 3,Die Absätze 3 und 4 des Artikels 14 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Einfuhr, Baumaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148712

Alte Dokumentnummer

N9197943404L