Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Überschreiten der Staatsgrenze
Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus diesem Abkommen die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148714
Alte Dokumentnummer
N9197943406L