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Art. 19

Fassungen
01.08.1979 bis 20.12.2007 — BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.08.197920.12.2007 BGBl. Nr. 307/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 307/1979

Außerkrafttretensdatum

20.12.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 19

Namensverzeichnisse

  1. Absatz eins,Die Namensverzeichnisse, in die bis zu 20 Personen aufgenommen werden können, sind von den österreichischen oder ungarischen Eisenbahnen auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt, die nur fallweise zur Durchführung von sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates herangezogen werden.
  2. Absatz 2,Für den Grenzübertritt müssen die in einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein, aus dem Ihre Identität hervorgeht. Der von den österreichischen Eisenbahnen ausgestellte Lichtbildausweis wird hiebei einem amtlichen Lichtbildausweis gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Namensverzeichnisse ist frei von Gebühren und Abgaben.
  4. Absatz 4,Eine Ausfertigung des Namensverzeichnisses ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des anderen Vertragsstaates auszufolgen. Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann mit oder ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148716

alte Dokumentnummer

N9197943408L