Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 90/2017Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Namensverzeichnisse
(1)Absatz eins,Die Namensverzeichnisse, in die bis zu 20 Personen aufgenommen werden können, sind von den österreichischen oder ungarischen Eisenbahnen auszustellen. Sie sind für Personen bestimmt, die nur fallweise zur Durchführung von sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Für den Grenzübertritt müssen die in einem Namensverzeichnis aufscheinenden Personen im Besitz eines amtlichen Lichtbildausweises sein, aus dem Ihre Identität hervorgeht. Der von den österreichischen Eisenbahnen ausgestellte Lichtbildausweis wird hiebei einem amtlichen Lichtbildausweis gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung der Namensverzeichnisse ist frei von Gebühren und Abgaben.
(4)Absatz 4,Eine Ausfertigung des Namensverzeichnisses ist beim ersten Grenzübertritt den Grenzkontrollorganen des anderen Vertragsstaates auszufolgen. Personen, die in einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Namensverzeichnis aufscheinen, kann mit oder ohne Angabe von Gründen die Einreise verweigert werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
NOR12148716
alte Dokumentnummer
N9197943408L