Kurztitel
Vergütungen für Sachverständigengutachten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
§ 1. Den gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen gebühren für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung von Gutachten nach dem GGSt folgende Vergütungen: Paragraph eins, Den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen gebühren für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung von Gutachten nach dem GGSt folgende Vergütungen:
1. für ein gemäß § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1
GGSt erstattetes Gutachten über
a) ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztanks . 160 S
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ....... 68 S
c) einen nicht unter lit. a fallenden Anhänger ......... 56 S
2. für ein gemäß § 12 Abs. 3 erstattestes Gutachten über
ein Bauartmuster
a) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Kraftwagens . 200 S
b) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Anhängers ... 100 S
3. für ein gemäß § 15 Abs. 4 GGSt unter Anwendung des
§ 57 Abs. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967
erstattetes Gutachten darüber, ob ein Fahrzeug den
Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit
entspricht, bei einem
a) Tankfahrzeug oder Fahrzeug mit Aufsetztanks ......... 64 S
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............. 40 S
c) Anhänger ............................................ 32 S.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit