Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.09.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 404/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 126.09.197931.08.1998 BGBl. Nr. 404/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungen für Sachverständigengutachten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.09.1979BGBl. Nr. 404/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Paragraph eins, Den gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen gebühren für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung von Gutachten nach dem GGSt folgende Vergütungen:

  1. für ein gemäß § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1

     GGSt erstattetes Gutachten über

     a) ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztanks . 160 S

     b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen .......  68 S

     c) einen nicht unter lit. a fallenden Anhänger .........  56 S

  2. für ein gemäß § 12 Abs. 3 erstattestes Gutachten über

     ein Bauartmuster

     a) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Kraftwagens . 200 S

     b) eines nicht unter Z. 1 lit. a fallenden Anhängers ... 100 S

  3. für ein gemäß § 15 Abs. 4 GGSt unter Anwendung des

     § 57 Abs. 1 und 2 des Kraftfahrgesetzes 1967

     erstattetes Gutachten darüber, ob ein Fahrzeug den

     Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

     entspricht, bei einem

     a) Tankfahrzeug oder Fahrzeug mit Aufsetztanks .........  64 S

     b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen .............  40 S

     c) Anhänger ............................................  32 S.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit

Gesetzesnummer

10011517

Dokumentnummer

NOR12148564

Alte Dokumentnummer

N9197910783T