Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausbildung der Lenker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Zweck der Ausbildung
§ 1. Zweck der Ausbildung ist es, dem Lenker die Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn beim Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße wichtig sind. Er ist insbesondere auch mit der sicheren Handhabung der gefährlichen Güter vertraut zu machen. Paragraph eins, Zweck der Ausbildung ist es, dem Lenker die Kenntnisse zu vermitteln, die für ihn beim Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße wichtig sind. Er ist insbesondere auch mit der sicheren Handhabung der gefährlichen Güter vertraut zu machen.
Dokumentnummer
NOR12148662
Alte Dokumentnummer
N9197915226J