Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.03.1981 bis 31.12.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.03.198131.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausbildung der Lenker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.03.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Art und Dauer der Ausbildung

Paragraph 2, (1) Die Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Sie hat nach Maßgabe der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Lehrinhalte und Stundenanzahlen bei einer Gesamtausbildung (Paragraph 3,) mindestens 24 Stunden, bei einer Teilausbildung (Paragraph 3,) mindestens 20 Stunden zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die Vorträge sind durch praktische Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.
  2. Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat durch Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers am Gerät zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Ausbildung, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt entstehen kann.

Gesetzesnummer

10011518

Dokumentnummer

NOR12148663

Alte Dokumentnummer

N9197915227J