Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausbildung der Lenker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
26.03.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Art und Dauer der Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Sie hat nach Maßgabe der im § 3 Abs. 3 angeführten Lehrinhalte und Stundenanzahlen bei einer Gesamtausbildung (§ 3) mindestens 24 Stunden, bei einer Teilausbildung (§ 3) mindestens 20 Stunden zu umfassen.Paragraph 2, (1) Die Ausbildung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Sie hat nach Maßgabe der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Lehrinhalte und Stundenanzahlen bei einer Gesamtausbildung (Paragraph 3,) mindestens 24 Stunden, bei einer Teilausbildung (Paragraph 3,) mindestens 20 Stunden zu umfassen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung hat grundsätzlich durch Lehrvorträge zu erfolgen. Die Vorträge sind durch praktische Vorführungen und Übungen, insbesondere auch an Hand geeigneten Bildmaterials und dergleichen, zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat durch Vorführungen und durch Übungen jedes Ausbildungswerbers am Gerät zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Ausbildung, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen, Sachen und der Umwelt entstehen kann.
Dokumentnummer
NOR12148663
Alte Dokumentnummer
N9197915227J