Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.09.1979 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 403/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.09.197931.12.1987 BGBl. Nr. 403/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausbildung der Lenker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.09.1979BGBl. Nr. 403/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Umfang der Ausbildung

Paragraph 3, (1) Die Ausbildung hat für sämtliche Klassen des ADR, unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß Paragraph 5, (Gesamtausbildung), oder für eine oder mehrere der nachstehend bezeichneten Gruppen von Klassen gefährlicher Güter oder für eine oder mehrere Klassen solcher Güter (Teilausbildung) zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    explosive Stoffe (1 a), mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände (1 b) und Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter (1 c),
  2. Ziffer 2
    verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (2),
  3. Ziffer 3
    entzündbare flüssige Stoffe (3),
  4. Ziffer 4
    radioaktive Stoffe (7),
  5. Ziffer 5
    alle nicht unter Punkt 1 bis 4 genannten Stoffe, insoweit sie nicht gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind.
  1. Absatz 2,Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung bedürfen für die Ausbildung in einer weiteren Klasse oder Gruppe lediglich einer ergänzenden Ausbildung hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht Gegenstände der bisherigen Ausbildung waren. Dies gilt auch für Ausbildungswerber, die in der Handhabung bestimmter gefährlicher Stoffe bereits ausgebildet sind.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen:

1. Theoretischer Teil

1.1   Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen und

      Zwischenfällen

      -- bildliche Darstellung und Erläuterung der Wirkung und der

         schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen

         Gütern

      -- ADR-Stoffklassen, ihre spezifischen Stoffeigenschaften

         (Unfallgefahr) und das stoffspezifische Verhalten des

         Lenkers bei Unfällen

      -- Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen, wie insbesondere

         Sicherheitsmaßnahmen an der Unfallstelle und Versorgung von

         Verletzten

      -- Verhalten bei Tankfahrzeugunfällen in Wasserschutzgebieten

         (Meldepflichten nach dem Wasserschutzgesetz 1959)

      bei einer Gesamtausbildung ......................... 6 Stunden

      bei einer Teilausbildung ........................... 4 Stunden

1.2   Vorschriftenlehre

1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter auf

      der Straße geltenden Vorschriften

      -- Überblick über den Aufbau und die Gliederung des ADR

      -- Einführung in das GGSt

      -- Einführung in die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,

         i. d. g. F. (nur für Klasse 2)

      insgesamt .......................................... 3 Stunden

1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt und der

      Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr 83/1948, i. d. g. F. unter

      besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des

      Lenkers

      -- Informationen und Weisungen, die vom Absender, Beförderer

         oder Halter zu erteilen sind, mitzuführende Begleitpapiere

      -- Kennzeichnung der Güter und der Fahrzeuge unter besonderer

         Bedachtnahme auf die genaue Kenntnis der

         Fahrzeugkennzeichnung

      -- Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge (bei

         Zwischenfällen erforderliche Ausstattungsgegenstände, wie

         Ersatzsicherungen, Ersatzglühlampen, Werkzeuge, Warnlampen

         und dergleichen mehr, Feuerlöscher)

      -- Fahrzeug- und Tankkontrolle; jährliche Nachkontrolle

      -- besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und

         Parken, Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der

         Fahrbahn

      -- besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere

         Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung,

         Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge, die

         Pflichten des Lenkers nach § 102 KFG 1967 und die

         Strafbestimmungen

      -- besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie

         insbesondere über Arten von Druckbehältern,

         Druckbehälterbescheinigung, Prüfstempel und

         Farbkennzeichnung der Gase (nur für Klasse 2)

      bei einer Gesamtausbildung ......................... 6 Stunden

      bei einer Teilausbildung ........................... 5 Stunden

1.3   Ladetechnik und Fahrverhalten

      -- Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere

         Beförderungsarten, Zusammenladeverbote, Reinigen, Beladen,

         Handhaben, Verstauen, besondere Vorsichtsmaßnahmen während

         des Beladens und des Entladens

      -- Ladetechnik und besonderes Fahrverhalten bei beladenen

         Fahrzeugen, im besonderen von Tankfahrzeugen

      bei einer Gesamtausbildung ......................... 3 Stunden

      bei einer Teilausbildung ........................... 2 Stunden

2.    Praktischer Teil

2.1   Maßnahmen am Unfallort, wie insbesondere Absichern der

      Unfallstelle

2.2   Übungen am Feuerlöscher

2.3   Übungen an den bei Zwischenfällen erforderlichen

      Ausstattungsgegenständen (nur für jene Klassen bzw.

      Fahrzeugarten, bei denen solche vorgeschrieben sind)

      insgesamt .......................................... 4 Stunden

3.    Abschlußveranstaltung zur Feststellung der

      Ausbildungskenntnisse .............................. 2 Stunden

  1. Absatz 4,Vor Ausstellung des Zeugnisses (Paragraph 40, Absatz 5, GGSt) haben sich der Ermächtigte oder von ihm aus dem Fachpersonal (Paragraph 4, Absatz 2,) bestimmte Personen durch eine entsprechende Befragung davon zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber über die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GGSt erforderliche Ausbildung verfügt. Hiebei kann der Bevollmächtigte Personen je aus dem Interessenkreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber beiziehen, bei denen die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Hat der Ausbildungswerber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so ist das Zeugnis nicht auszustellen.

Gesetzesnummer

10011518

Dokumentnummer

NOR12148664

Alte Dokumentnummer

N9197915228J