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Umfang der Ausbildung
§ 3. (1) Die Ausbildung hat für sämtliche Klassen des ADR, unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß § 5 (Gesamtausbildung), oder für eine oder mehrere der nachstehend bezeichneten Gruppen von Klassen gefährlicher Güter oder für eine oder mehrere Klassen solcher Güter (Teilausbildung) zu erfolgen:Paragraph 3, (1) Die Ausbildung hat für sämtliche Klassen des ADR, unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß Paragraph 5, (Gesamtausbildung), oder für eine oder mehrere der nachstehend bezeichneten Gruppen von Klassen gefährlicher Güter oder für eine oder mehrere Klassen solcher Güter (Teilausbildung) zu erfolgen:
explosive Stoffe (1 a), mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände (1 b) und Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter (1 c),
verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase (2),
entzündbare flüssige Stoffe (3),
alle nicht unter Punkt 1 bis 4 genannten Stoffe, insoweit sie nicht gemäß § 5 ausgenommen sind.alle nicht unter Punkt 1 bis 4 genannten Stoffe, insoweit sie nicht gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind.
(2)Absatz 2,Ausbildungswerber mit einer Teilausbildung bedürfen für die Ausbildung in einer weiteren Klasse oder Gruppe lediglich einer ergänzenden Ausbildung hinsichtlich jener Gegenstände, die nicht Gegenstände der bisherigen Ausbildung waren. Dies gilt auch für Ausbildungswerber, die in der Handhabung bestimmter gefährlicher Stoffe bereits ausgebildet sind.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung hat mindestens zu umfassen:
1. Theoretischer Teil
1.1 Darstellung von Unfällen und Verhalten bei Unfällen und
Zwischenfällen
-- bildliche Darstellung und Erläuterung der Wirkung und der
schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall mit gefährlichen
Gütern
-- ADR-Stoffklassen, ihre spezifischen Stoffeigenschaften
(Unfallgefahr) und das stoffspezifische Verhalten des
Lenkers bei Unfällen
-- Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen, wie insbesondere
Sicherheitsmaßnahmen an der Unfallstelle und Versorgung von
Verletzten
-- Verhalten bei Tankfahrzeugunfällen in Wasserschutzgebieten
(Meldepflichten nach dem Wasserschutzgesetz 1959)
bei einer Gesamtausbildung ......................... 6 Stunden
bei einer Teilausbildung ........................... 4 Stunden
1.2 Vorschriftenlehre
1.2.1 Übersicht über die für die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße geltenden Vorschriften
-- Überblick über den Aufbau und die Gliederung des ADR
-- Einführung in das GGSt
-- Einführung in die Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948,
i. d. g. F. (nur für Klasse 2)
insgesamt .......................................... 3 Stunden
1.2.2 Ausgewählte Kapitel aus dem ADR, dem GGSt und der
Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr 83/1948, i. d. g. F. unter
besonderer Bedachtnahme auf die Rechte und Pflichten des
Lenkers
-- Informationen und Weisungen, die vom Absender, Beförderer
oder Halter zu erteilen sind, mitzuführende Begleitpapiere
-- Kennzeichnung der Güter und der Fahrzeuge unter besonderer
Bedachtnahme auf die genaue Kenntnis der
Fahrzeugkennzeichnung
-- Ausrüstung und Ausstattung der Fahrzeuge (bei
Zwischenfällen erforderliche Ausstattungsgegenstände, wie
Ersatzsicherungen, Ersatzglühlampen, Werkzeuge, Warnlampen
und dergleichen mehr, Feuerlöscher)
-- Fahrzeug- und Tankkontrolle; jährliche Nachkontrolle
-- besondere Verkehrsregeln, wie insbesondere Halten und
Parken, Kennzeichnung stillstehender Fahrzeuge auf der
Fahrbahn
-- besondere Vorschriften für den Lenker, wie insbesondere
Alkoholverbot, Rauchverbot, Fahrzeugbesatzung,
Personenbeförderung, Überwachung der Fahrzeuge, die
Pflichten des Lenkers nach § 102 KFG 1967 und die
Strafbestimmungen
-- besondere Vorschriften der Dampfkesselverordnung, wie
insbesondere über Arten von Druckbehältern,
Druckbehälterbescheinigung, Prüfstempel und
Farbkennzeichnung der Gase (nur für Klasse 2)
bei einer Gesamtausbildung ......................... 6 Stunden
bei einer Teilausbildung ........................... 5 Stunden
1.3 Ladetechnik und Fahrverhalten
-- Vorschriften über die Ladung, wie insbesondere
Beförderungsarten, Zusammenladeverbote, Reinigen, Beladen,
Handhaben, Verstauen, besondere Vorsichtsmaßnahmen während
des Beladens und des Entladens
-- Ladetechnik und besonderes Fahrverhalten bei beladenen
Fahrzeugen, im besonderen von Tankfahrzeugen
bei einer Gesamtausbildung ......................... 3 Stunden
bei einer Teilausbildung ........................... 2 Stunden
2. Praktischer Teil
2.1 Maßnahmen am Unfallort, wie insbesondere Absichern der
Unfallstelle
2.2 Übungen am Feuerlöscher
2.3 Übungen an den bei Zwischenfällen erforderlichen
Ausstattungsgegenständen (nur für jene Klassen bzw.
Fahrzeugarten, bei denen solche vorgeschrieben sind)
insgesamt .......................................... 4 Stunden
3. Abschlußveranstaltung zur Feststellung der
Ausbildungskenntnisse .............................. 2 Stunden
(4)Absatz 4,Vor Ausstellung des Zeugnisses (§ 40 Abs. 5 GGSt) haben sich der Ermächtigte oder von ihm aus dem Fachpersonal (§ 4 Abs. 2) bestimmte Personen durch eine entsprechende Befragung davon zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber über die gemäß § 40 Abs. 1 GGSt erforderliche Ausbildung verfügt. Hiebei kann der Bevollmächtigte Personen je aus dem Interessenkreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber beiziehen, bei denen die im § 4 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Hat der Ausbildungswerber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so ist das Zeugnis nicht auszustellen.Vor Ausstellung des Zeugnisses (Paragraph 40, Absatz 5, GGSt) haben sich der Ermächtigte oder von ihm aus dem Fachpersonal (Paragraph 4, Absatz 2,) bestimmte Personen durch eine entsprechende Befragung davon zu überzeugen, daß der Ausbildungswerber über die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GGSt erforderliche Ausbildung verfügt. Hiebei kann der Bevollmächtigte Personen je aus dem Interessenkreis der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber beiziehen, bei denen die im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Hat der Ausbildungswerber das Ausbildungsziel nicht erreicht, so ist das Zeugnis nicht auszustellen.