Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausbildung der Lenker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
26.03.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Voraussetzungen für die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung
§ 4. (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung ist für die jeweils in Betracht kommende Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen von Gefahrenklassen (§ 3) unter der Voraussetzung zu erteilen, daß der Antragsteller über das zur Ausbildung erforderliche Fachpersonal und die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausbildungsbehelfe verfügt und er bei der Ausbildung nur dieses Fachpersonal und diese Räumlichkeiten sowie diese oder zumindest gleichartige Ausbildungsbehelfe verwendet.Paragraph 4, (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung ist für die jeweils in Betracht kommende Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen von Gefahrenklassen (Paragraph 3,) unter der Voraussetzung zu erteilen, daß der Antragsteller über das zur Ausbildung erforderliche Fachpersonal und die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausbildungsbehelfe verfügt und er bei der Ausbildung nur dieses Fachpersonal und diese Räumlichkeiten sowie diese oder zumindest gleichartige Ausbildungsbehelfe verwendet.
(2)Absatz 2,Als für die Durchführung der besonderen Ausbildung hinreichend befähigt sind jene Personen anzusehen, die über eine entsprechende Ausbildung, Erfahrungen aus der Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und über ausreichende Kenntnisse der im § 3 angeführten Unterrichtsgegenstände verfügen.Als für die Durchführung der besonderen Ausbildung hinreichend befähigt sind jene Personen anzusehen, die über eine entsprechende Ausbildung, Erfahrungen aus der Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und über ausreichende Kenntnisse der im Paragraph 3, angeführten Unterrichtsgegenstände verfügen.
(3)Absatz 3,Als Ausbildungsbehelfe gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht Vorschriftenmaterial, Abbildungen von Gefahrenzeichen, Bildmaterial zur anschaulichen Vermittlung typischer Fallbeispiele, Lichtbild- oder Filmvorführapparate, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen Ausstattungsgegenstände.Als Ausbildungsbehelfe gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht Vorschriftenmaterial, Abbildungen von Gefahrenzeichen, Bildmaterial zur anschaulichen Vermittlung typischer Fallbeispiele, Lichtbild- oder Filmvorführapparate, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen Ausstattungsgegenstände.
(4)Absatz 4,Erforderliche Räumlichkeiten müssen so beschaffen und gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe wirksam und, insbesondere bei der praktischen Ausbildung, auch ohne Gefährdung für Personen, Sachen oder die Umwelt eingesetzt werden können.
Dokumentnummer
NOR12148665
Alte Dokumentnummer
N9197915229J