Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
26.03.1981 bis 31.12.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.03.198131.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausbildung der Lenker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.03.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Voraussetzungen für die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung

Paragraph 4, (1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung ist für die jeweils in Betracht kommende Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen von Gefahrenklassen (Paragraph 3,) unter der Voraussetzung zu erteilen, daß der Antragsteller über das zur Ausbildung erforderliche Fachpersonal und die erforderlichen Räumlichkeiten und Ausbildungsbehelfe verfügt und er bei der Ausbildung nur dieses Fachpersonal und diese Räumlichkeiten sowie diese oder zumindest gleichartige Ausbildungsbehelfe verwendet.

  1. Absatz 2,Als für die Durchführung der besonderen Ausbildung hinreichend befähigt sind jene Personen anzusehen, die über eine entsprechende Ausbildung, Erfahrungen aus der Praxis auf dem Gebiet der Beförderung der in Betracht kommenden gefährlichen Güter und über ausreichende Kenntnisse der im Paragraph 3, angeführten Unterrichtsgegenstände verfügen.
  2. Absatz 3,Als Ausbildungsbehelfe gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht Vorschriftenmaterial, Abbildungen von Gefahrenzeichen, Bildmaterial zur anschaulichen Vermittlung typischer Fallbeispiele, Lichtbild- oder Filmvorführapparate, Feuerlöscher, die bei Zwischenfällen erforderlichen Ausstattungsgegenstände.
  3. Absatz 4,Erforderliche Räumlichkeiten müssen so beschaffen und gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe wirksam und, insbesondere bei der praktischen Ausbildung, auch ohne Gefährdung für Personen, Sachen oder die Umwelt eingesetzt werden können.

Gesetzesnummer

10011518

Dokumentnummer

NOR12148665

Alte Dokumentnummer

N9197915229J