Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kfz zur Beförderung gefährlicher Güter - Ausbildung der Lenker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1979 aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
15.06.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 506/1987
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Ausnahmen von der besonderen Ausbildung
§ 5. Es dürfen befördert werden, ohne daß der Lenker einer besonderen Ausbildung bedarf: Paragraph 5, Es dürfen befördert werden, ohne daß der Lenker einer besonderen Ausbildung bedarf:
Von den in Rn 2301 des ADR unter Z 32c angeführten Stoffen der Klasse 3 der Stoff Teer,Von den in Rn 2301 des ADR unter Ziffer 32 c, angeführten Stoffen der Klasse 3 der Stoff Teer,
von den in Rn 2301 unter Z 32 c angeführten Stoffen der Klasse 3 die Stoffe Dieselöl und Heizöl im örtlichen Versorgungsverkehr und bis zu einer Menge von nicht mehr als 5 000 l je Beförderungseinheit,von den in Rn 2301 unter Ziffer 32, c angeführten Stoffen der Klasse 3 die Stoffe Dieselöl und Heizöl im örtlichen Versorgungsverkehr und bis zu einer Menge von nicht mehr als 5 000 l je Beförderungseinheit,
die in Rn 2401, Z 1 und Z 2a angeführten Stoffe der Klasse 4.1,die in Rn 2401, Ziffer eins und Ziffer 2 a, angeführten Stoffe der Klasse 4.1,
der in Rn 2501, Z 7a angeführte Stoff der Klasse 5.1 (Natriumnitrat) in Gemischen mit unbrennbaren, anorganischen Substanzen bis zu einer Beimengungsrate von höchstens 25% Natriumnitrat,der in Rn 2501, Ziffer 7 a, angeführte Stoff der Klasse 5.1 (Natriumnitrat) in Gemischen mit unbrennbaren, anorganischen Substanzen bis zu einer Beimengungsrate von höchstens 25% Natriumnitrat,
die Stoffe der Klasse 6.2 und
von den in Rn 2801, Z 41b angeführten Stoffen der Klasse 8 die Stoffe Kaliumhydroxid (Ätzkali) und Natriumhydroxid (Ätznatron) bis zu einer Menge von nicht mehr als 1 000 kg je Beförderungseinheit.von den in Rn 2801, Ziffer 41 b, angeführten Stoffen der Klasse 8 die Stoffe Kaliumhydroxid (Ätzkali) und Natriumhydroxid (Ätznatron) bis zu einer Menge von nicht mehr als 1 000 kg je Beförderungseinheit.
Dokumentnummer
NOR12148666
Alte Dokumentnummer
N9197915230J