Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1 und 2 lit. bZum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins und 2 Litera b
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zulässigkeit der Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
besondere Genehmigung, besondere Zulassung, Überprüfung
Zulässigkeit der Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 10. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,Paragraph 10, (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,
wenn sie abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit und der Menge der zu befördernden Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind,
wenn sie nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen (§§ 36 und 82 KFG 1967) und zum Verkehr zugelassen sind,wenn sie nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen (Paragraphen 36 und 82 KFG 1967) und zum Verkehr zugelassen sind,
wenn sie, sofern es sich um ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank handelt, gemäß §§ 31 oder 34 KFG 1967 einzeln genehmigt sind,wenn sie, sofern es sich um ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank handelt, gemäß Paragraphen 31, oder 34 KFG 1967 einzeln genehmigt sind,
wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen oder eine besondere Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 erteilt worden ist,wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen oder eine besondere Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, erteilt worden ist,
wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, besonders genehmigt (§ 12) und zugelassen (§ 17) sind,wenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, besonders genehmigt (Paragraph 12,) und zugelassen (Paragraph 17,) sind,
wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, überprüft und geprüft sind, und ihre Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist,wenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, überprüft und geprüft sind, und ihre Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist,
wenn sie, sofern und insoweit dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt und entgiftet (dekontaminiert) sind,wenn sie, sofern und insoweit dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt und entgiftet (dekontaminiert) sind,
wenn bei Tankfahrzeugen, sofern dies in den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften oder in den Dampfkesselvorschriften vorgeschrieben ist, der Tank diesen Vorschriften entsprechend überprüft und dessen Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist,wenn bei Tankfahrzeugen, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften oder in den Dampfkesselvorschriften vorgeschrieben ist, der Tank diesen Vorschriften entsprechend überprüft und dessen Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist,
wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes und die sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind undwenn an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes und die sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind und
wenn eine Haftpflichtversicherung gemäß § 16 besteht.wenn eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 16, besteht.
(2)Absatz 2,Mit Kraftfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, darf nicht mehr als ein Anhänger gezogen werden.
(3)Absatz 3,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die mit gefährlichen Gütern beladen sind, dürfen nicht für Übungsfahrten im Sinne des § 122 KFG 1967 verwendet werden.Kraftfahrzeuge und Anhänger, die mit gefährlichen Gütern beladen sind, dürfen nicht für Übungsfahrten im Sinne des Paragraph 122, KFG 1967 verwendet werden.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148625
Alte Dokumentnummer
N9197914804T