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§ 10 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1019.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins und 2 Litera b

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Zulässigkeit der Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,

besondere Genehmigung, besondere Zulassung, Überprüfung

Zulässigkeit der Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 10, (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

  1. Ziffer eins
    wenn sie abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, der Gefährlichkeit und der Menge der zu befördernden Güter entsprechend gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sind,
  2. Ziffer 2
    wenn sie nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen (Paragraphen 36 und 82 KFG 1967) und zum Verkehr zugelassen sind,
  3. Ziffer 3
    wenn sie, sofern es sich um ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank handelt, gemäß Paragraphen 31, oder 34 KFG 1967 einzeln genehmigt sind,
  4. Ziffer 4
    wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen oder eine besondere Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, erteilt worden ist,
  5. Ziffer 5
    wenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, besonders genehmigt (Paragraph 12,) und zugelassen (Paragraph 17,) sind,
  6. Ziffer 6
    wenn sie, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, überprüft und geprüft sind, und ihre Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist,
  7. Ziffer 7
    wenn sie, sofern und insoweit dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt und entgiftet (dekontaminiert) sind,
  8. Ziffer 8
    wenn bei Tankfahrzeugen, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften oder in den Dampfkesselvorschriften vorgeschrieben ist, der Tank diesen Vorschriften entsprechend überprüft und dessen Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit festgestellt ist,
  9. Ziffer 9
    wenn an ihnen die auf Grund der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes und die sonstigen Aufschriften und bildlichen Darstellungen diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind und
  10. Ziffer 10
    wenn eine Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 16, besteht.
  1. Absatz 2,Mit Kraftfahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, darf nicht mehr als ein Anhänger gezogen werden.
  2. Absatz 3,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die mit gefährlichen Gütern beladen sind, dürfen nicht für Übungsfahrten im Sinne des Paragraph 122, KFG 1967 verwendet werden.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148625

Alte Dokumentnummer

N9197914804T