Rechtstracker.at

§ 12 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1219.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Besondere Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 12, (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztank auch der Tank, sind, sofern dies in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, auf Antrag einzeln oder als Bauartmuster besonders zu genehmigen, wenn sie diesen Vorschriften entsprechen.

  1. Absatz 2,Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Mit dem Antrag sind, sofern nicht zugleich ein Antrag auf Einzelgenehmigung gemäß Paragraphen 31, oder 34 KFG 1967 gestellt wird oder über einen solchen noch nicht entschieden ist, der Bescheid über die Einzelgenehmigung gemäß Paragraphen 31, oder 34 KFG 1967 oder, sofern es sich nicht um ein Tankfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Aufsetztank handelt, der Typenschein vorzulegen. Außerdem sind die in den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Unterlagen und die zum Nachweis der Einhaltung der in diesen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse notwendigen Prüfbefunde und Erklärungen anzuschließen.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung ein Gutachten eines gemäß Paragraph 125, KFG 1967 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob das Fahrzeug im Sinne der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften verkehrs-, betriebs- und beförderungssicher ist. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf Grund der in diesen Vorschriften jeweils vorgeschriebenen Prüfungen unter Berücksichtigung der vorgelegten Prüfbefunde und Erklärungen (Absatz 2,) zu erstatten. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in einem Prüfbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Fahrzeuges hinsichtlich aller in den vorerwähnten Vorschriften für die besondere Genehmigung festgesetzten Voraussetzungen und Bedingungen und alle sich darauf beziehenden Angaben zu enthalten hat. Der Spruch des Bescheides hat sich auf diesen Prüfbefund und auf den Spruch des Bescheides über die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges zu beziehen. Im Spruch sind außerdem die gefährlichen Güter, die mit dem Fahrzeug befördert werden dürfen, zu bezeichnen. Er hat, soweit diese auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen sämtliche Angaben zu enthalten, die auch in dem auf Grund des ADR auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen. Der Bescheid über die besondere Genehmigung ist nur zusammen mit dem Bescheid über die Einzelgenehmigung oder dem Typenschein gültig.
  3. Absatz 4,Bei der besonderen Genehmigung sind der Bauart des Fahrzeuges und den Besonderheiten und der Gefährlichkeit des mit dem Fahrzeug zu befördernden gefährlichen Gutes entsprechend, soweit dies die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit erfordert, Bedingungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt oder Auflagen, die zur Gültigkeit der Genehmigung bei der besonderen Zulassung vorgeschrieben sein müssen, festzusetzen.
  4. Absatz 5,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Prüfungen, Befunde und Gutachten und die Unterlagen, die bei diesen Prüfungen vorzulegen sind, festgesetzt werden.
  5. Absatz 6,Gelangt der Behörde zur Kenntnis, daß ein besonders genehmigtes Fahrzeug nicht mehr der besonderen Genehmigung entspricht und dadurch die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit gefährdet wird, so hat die Behörde, die den Bescheid über die besondere Genehmigung in letzter Instanz erlassen hat, festzustellen, daß dieser Bescheid nicht mehr als Nachweis gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, gilt. Die Behörde hat diese Feststellung im Bescheid über die besondere Genehmigung zu vermerken und die Zulassungbehörde zu verständigen. Paragraph 18, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 449/1988.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148627

Alte Dokumentnummer

N9197914806T