Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Änderungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 13. (1) Änderungen an einem besonders genehmigten und besonders zugelassenen Fahrzeug, welche die im Bescheid über die besondere Genehmigung enthaltenen Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer unbeschadet der Vorschriften des § 33 KFG 1967 unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.Paragraph 13, (1) Änderungen an einem besonders genehmigten und besonders zugelassenen Fahrzeug, welche die im Bescheid über die besondere Genehmigung enthaltenen Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 33, KFG 1967 unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
(2)Absatz 2,Betreffen die Änderungen technische Merkmale des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-, Betriebs und Beförderungssicherheit erheblich sind, so bedarf das Fahrzeug einer neuen besonderen Genehmigung. Mit dieser Genehmigung verliert der bisherige Genehmigungsbescheid seine Gültigkeit und ist unverzüglich abzunehmen.
(3)Absatz 3,Betreffen die Änderungen technische Merkmale des Fahrzeuges, die für die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit nicht erheblich sind, so hat der Landeshauptmann dies festzustellen und auf dem Bescheid über die besondere Genehmigung zu bestätigen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann ist berechtigt, in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 3 ein Gutachten darüber einzuholen, ob durch eine angezeigte Änderung technische Merkmale des Fahrzeuges verändert wurden, die für die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit erheblich sein können.Der Landeshauptmann ist berechtigt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, ein Gutachten darüber einzuholen, ob durch eine angezeigte Änderung technische Merkmale des Fahrzeuges verändert wurden, die für die Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit erheblich sein können.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148628
Alte Dokumentnummer
N9197914807T