Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 15. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen (§ 55 KFG 1967). Hiebei ist auch zu überprüfen, ob die im § 11 festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen, in denen in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder im ADR besondere Bauart- und Ausrüstungsvorschriften für dieses Fahrzeug enthalten sind, hat sich die Überprüfung auch auf diese Vorschriften zu erstrecken. Diese Überprüfungen sind spätestens ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung spätestens ein Jahr nach dieser vorzunehmen.Paragraph 15, (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen (Paragraph 55, KFG 1967). Hiebei ist auch zu überprüfen, ob die im Paragraph 11, festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen, in denen in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder im ADR besondere Bauart- und Ausrüstungsvorschriften für dieses Fahrzeug enthalten sind, hat sich die Überprüfung auch auf diese Vorschriften zu erstrecken. Diese Überprüfungen sind spätestens ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung spätestens ein Jahr nach dieser vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen, wenn ihre erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als ein Jahr zurückliegt, vor einer solchen Beförderung im Sinne des Abs. 1 überprüft sein. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen, wenn ihre erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als ein Jahr zurückliegt, vor einer solchen Beförderung im Sinne des Absatz eins, überprüft sein. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen, insbesondere auf Grund einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 5, Bedenken bestehen, ob sie sich in beförderungssicherem Zustand befinden oder der Genehmigung entsprechen, sind von der Behörde besonders zu überprüfen, ob sie den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Eine besondere Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn sie vom Zulassungsbesitzer oder Beförderer beantragt wird.Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen, insbesondere auf Grund einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz 5,, Bedenken bestehen, ob sie sich in beförderungssicherem Zustand befinden oder der Genehmigung entsprechen, sind von der Behörde besonders zu überprüfen, ob sie den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Eine besondere Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn sie vom Zulassungsbesitzer oder Beförderer beantragt wird.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Antragsteller haben auf Verlangen der Behörde die von dieser für die Erstattung des für die Überprüfung einzuholenden Gutachtens erforderlichen Prüfbefunde und Bescheinigungen auf eigene Kosten beizubringen. Auf die Überprüfung gemäß Abs. 1 und die besondere Überprüfung gemäß Abs. 2 sind die §§ 55 Abs. 3 und 4, 56 und 57 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.Die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Antragsteller haben auf Verlangen der Behörde die von dieser für die Erstattung des für die Überprüfung einzuholenden Gutachtens erforderlichen Prüfbefunde und Bescheinigungen auf eigene Kosten beizubringen. Auf die Überprüfung gemäß Absatz eins und die besondere Überprüfung gemäß Absatz 2, sind die Paragraphen 55, Absatz 3 und 4, 56 und 57 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Der Zulassungsbesitzer eines im Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. § 103 Abs. 5a KFG 1967 gilt sinngemäß.Der Zulassungsbesitzer eines im Absatz eins, angeführten Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Paragraph 103, Absatz 5 a, KFG 1967 gilt sinngemäß.