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§ 15 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1519.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 15, (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen (Paragraph 55, KFG 1967). Hiebei ist auch zu überprüfen, ob die im Paragraph 11, festgesetzten Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen, in denen in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder im ADR besondere Bauart- und Ausrüstungsvorschriften für dieses Fahrzeug enthalten sind, hat sich die Überprüfung auch auf diese Vorschriften zu erstrecken. Diese Überprüfungen sind spätestens ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung spätestens ein Jahr nach dieser vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen, wenn ihre erstmalige Zulassung zum Verkehr länger als ein Jahr zurückliegt, vor einer solchen Beförderung im Sinne des Absatz eins, überprüft sein. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Absatz eins, dritter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen, insbesondere auf Grund einer Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz 5,, Bedenken bestehen, ob sie sich in beförderungssicherem Zustand befinden oder der Genehmigung entsprechen, sind von der Behörde besonders zu überprüfen, ob sie den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Eine besondere Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn sie vom Zulassungsbesitzer oder Beförderer beantragt wird.
  3. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Antragsteller haben auf Verlangen der Behörde die von dieser für die Erstattung des für die Überprüfung einzuholenden Gutachtens erforderlichen Prüfbefunde und Bescheinigungen auf eigene Kosten beizubringen. Auf die Überprüfung gemäß Absatz eins und die besondere Überprüfung gemäß Absatz 2, sind die Paragraphen 55, Absatz 3 und 4, 56 und 57 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Der Zulassungsbesitzer eines im Absatz eins, angeführten Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Paragraph 103, Absatz 5 a, KFG 1967 gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148630

Alte Dokumentnummer

N9197914809T