Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Anwendung des ADR und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf:Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf:
die Beförderung gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960),die Beförderung gefährlicher Güter mit Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960),
die Kraftfahrzeuge, Anhänger und die dazugehörigen Tanks, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen auf solchen Straßen gefährliche Güter befördert werden,
den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter, soweit diese nicht dem Betrieb des Fahrzeuges oder seiner Einrichtungen dienen,
die Verpackungen und Versandstücke dieser Güter und die Container, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden und
die Handhabung der beförderten gefährlichen Güter, deren Verpackung und Versandstücke und der Container.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auch auf Beförderungen auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr anzuwenden, wenn diese Verkehrsflächen bei Beförderungen im Sinne des Abs. 1 mitbenützt werden müssen.Dieses Bundesgesetz ist auch auf Beförderungen auf Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr anzuwenden, wenn diese Verkehrsflächen bei Beförderungen im Sinne des Absatz eins, mitbenützt werden müssen.
(3)Absatz 3,Auf Beförderungen, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, oder einer auf Grund dieses Übereinkommens abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung von Österreich zu gestatten sind, ist dieses Bundesgesetz soweit nicht anzuwenden, als seine Anwendung im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Übereinkommens oder solcher Vereinbarungen steht.Auf Beförderungen, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, oder einer auf Grund dieses Übereinkommens abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarung von Österreich zu gestatten sind, ist dieses Bundesgesetz soweit nicht anzuwenden, als seine Anwendung im Widerspruch zu den Vorschriften dieses Übereinkommens oder solcher Vereinbarungen steht. (4)Absatz 4,Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die von und nach Flugplätzen befördert werden, dürfen nach den jeweils geltenden Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA-Regulations) verpackt und gekennzeichnet sein. Sie bedürfen unter diesen Voraussetzungen keiner Verpackung und Kennzeichnung nach dem ADR.
(5)Absatz 5,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:
die Post- und Telegraphenverwaltung hinsichtlich gefährlicher Güter in Briefen und Paketen,
das Bundesheer und die Heeresverwaltung,
Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben oder im Interesse des Schutzes von Personen, Sachen oder der Umwelt bei Unfällen oder Zwischenfällen,
land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich solcher gefährlicher Güter, deren Verwendung im Hinblick auf die Eigenart dieser Betriebe und deren Zweckbestimmung unmittelbar erforderlich ist, sofern die Beförderung im Rahmen eines solchen Betriebes erfolgt, und
hinsichtlich ekelerregender oder ansteckungsgefährlicher Stoffe:
Tierärzte in Ausübung ihrer Praxis,
tierärztliche Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit,
land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
Tierkörperbeseitigungsanstalten und
Unternehmen, die der Müllabfuhr, der Kanalisation oder der Abwasserreinigung dienen.
(6)Absatz 6,Vom Anwendungsbereich des Abschnittes II dieses Bundesgesetzes sind die Verpackungen, die zur Beförderung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen verwendet werden, ausgenommen.Vom Anwendungsbereich des Abschnittes römisch zwei dieses Bundesgesetzes sind die Verpackungen, die zur Beförderung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen verwendet werden, ausgenommen.
(7)Absatz 7,Das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, und das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Das Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, und das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12148616
Alte Dokumentnummer
N9197914795T