Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Änderungen von für die besondere Zulassung maßgebenden Umständen
§ 20. Der Zulassungsbesitzer hat unbeschadet des § 42 KFG 1967 der Behörde, die die besondere Zulassung erteilt hat unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen anzuzeigen, die für die Erteilung der Zulassung maßgebend waren. Paragraph 20, Der Zulassungsbesitzer hat unbeschadet des Paragraph 42, KFG 1967 der Behörde, die die besondere Zulassung erteilt hat unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen anzuzeigen, die für die Erteilung der Zulassung maßgebend waren.
Dokumentnummer
NOR12148635
Alte Dokumentnummer
N9197914814T