Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Verordnungsermächtigung
§ 23. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Beförderungssicherheit und des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe besondere Bestimmungen über die höchstzulässige Füllung und den höchstzulässigen Füllungsgrad in Versandstücken, die höchstzulässige Dosisleistung bei Versandstücken radioaktiver Stoffe, die höchstzulässige Strahlenbelastung für den Lenker und die Begleitpersonen, das Zusammenpacken, die Beförderungsart und die Begleitpapiere und deren Verwahrung erlassen werden. Paragraph 23, Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Beförderungssicherheit und des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe besondere Bestimmungen über die höchstzulässige Füllung und den höchstzulässigen Füllungsgrad in Versandstücken, die höchstzulässige Dosisleistung bei Versandstücken radioaktiver Stoffe, die höchstzulässige Strahlenbelastung für den Lenker und die Begleitpersonen, das Zusammenpacken, die Beförderungsart und die Begleitpapiere und deren Verwahrung erlassen werden.
Dokumentnummer
NOR12148638
Alte Dokumentnummer
N9197914817T