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§ 26 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2619.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Überwachung der Beförderung

Paragraph 26, (1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem ein gefährliches Gut befördert wird, befindet und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne des Paragraph 22, gegeben ist. Zu dieser Prüfung können auch Sachverständige herangezogen werden.

  1. Absatz 2,Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder deren Organe diesen, sofern dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg, ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach dem ADR zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde die hiefür notwendigen Mengen oder Teile des beförderten gefährlichen Stoffes ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ausrüstungsgegenstand

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148641

Alte Dokumentnummer

N9197914820T