(2)Absatz 2,Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder deren Organe diesen, sofern dies zur Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist, Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg, ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach dem ADR zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde die hiefür notwendigen Mengen oder Teile des beförderten gefährlichen Stoffes ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.Der Lenker hat auf Verlangen der Behörde oder deren Organe diesen, sofern dies zur Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist, Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des Kraftfahrzeuges oder Anhängers auf dem einfachsten Weg, ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung besonderer Werkzeuge und ohne besondere Fähigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Sofern dies für eine Prüfung im Sinne des Absatz eins, erforderlich, ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich und nach dem ADR zulässig ist, sind auf Verlangen der Behörde die hiefür notwendigen Mengen oder Teile des beförderten gefährlichen Stoffes ohne Anspruch auf Entschädigung zur Verfügung zu stellen.