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§ 29 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2919.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung

Paragraph 29, (1) Die Behörde, die die Beförderungsbewilligung erteilt hat, hat diese zu entziehen oder, sofern dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind. Wurde eine Beförderung, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, vorläufig untersagt, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.

  1. Absatz 2,Die Beförderungsbewilligung ist auch zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.
  2. Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 28, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz eins, oder Absatz 2, erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148644

Alte Dokumentnummer

N9197914823T