Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Entziehung und Einschränkung der Beförderungsbewilligung
§ 29. (1) Die Behörde, die die Beförderungsbewilligung erteilt hat, hat diese zu entziehen oder, sofern dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind. Wurde eine Beförderung, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, vorläufig untersagt, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.Paragraph 29, (1) Die Behörde, die die Beförderungsbewilligung erteilt hat, hat diese zu entziehen oder, sofern dadurch die weitere Beförderung ohne unmittelbare Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt möglich ist, durch Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit einzuschränken, wenn und insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind. Wurde eine Beförderung, die auf Grund einer Beförderungsbewilligung erfolgt, vorläufig untersagt, so ist die vorläufige Untersagung aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind.
(2)Absatz 2,Die Beförderungsbewilligung ist auch zu entziehen oder einzuschränken, wenn sich die zur Einschränkung der durch die Beförderung entstehenden Gefahren getroffenen Sicherheitsvorschriften oder Maßnahmen als unzureichend erweisen.
(3)Absatz 3,Bei der Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist § 28 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Bei der Entziehung oder Einschränkung der Beförderungsbewilligung gemäß Absatz eins und 2 ist Paragraph 28, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Abs. 1 oder Abs. 2 erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.Ein Rechtsmittel gegen einen auf Grund des Absatz eins, oder Absatz 2, erlassenen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.