Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Anwendung des ADR, Ausnahmen für bestimmte Stoffe
§ 2. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und deren Anhänge auf nationale Beförderungen gefährlicher Güter sinngemäß anzuwenden.Paragraph 2, (1) Sofern in diesem Bundesgesetz und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR und deren Anhänge auf nationale Beförderungen gefährlicher Güter sinngemäß anzuwenden.
(1a)Absatz eins a,Bei internationalen Beförderungen (§ 1 Abs. 3), die mit Kraftfahrzeugen und Anhängern durchgeführt werden, für welche die Zulassung zum Verkehr in Österreich erteilt wurde, sind auf jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland liegt, die Vorschriften für nationale Beförderungen gemäß Abs. 1 anzuwenden. Werden mit diesen Kraftfahrzeugen und Anhängern nationale oder internationale Beförderungen gemäß einer von Österreich abgeschlossenen Sondervereinbarung (Rn. 2010, Rn. 10 602 ADR) durchgeführt, dürfen auf den Beförderungsstrecken im Inland alle Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Sondervereinbarung angewendet werden.Bei internationalen Beförderungen (Paragraph eins, Absatz 3,), die mit Kraftfahrzeugen und Anhängern durchgeführt werden, für welche die Zulassung zum Verkehr in Österreich erteilt wurde, sind auf jenen Teil der Beförderungsstrecke, der im Inland liegt, die Vorschriften für nationale Beförderungen gemäß Absatz eins, anzuwenden. Werden mit diesen Kraftfahrzeugen und Anhängern nationale oder internationale Beförderungen gemäß einer von Österreich abgeschlossenen Sondervereinbarung (Rn. 2010, Rn. 10 602 ADR) durchgeführt, dürfen auf den Beförderungsstrecken im Inland alle Bestimmungen der jeweils in Betracht kommenden Sondervereinbarung angewendet werden.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung können für gefährliche Stoffe höchste zulässige Mengen festgesetzt werden, deren Beförderung je Beförderungseinheit von Bestimmungen des II. bis VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, daß durch die Beförderung der festgesetzten höchsten zulässigen Menge eines solchen Stoffes bei Einhaltung der sonstigen Vorschriften keine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen kann.Durch Verordnung können für gefährliche Stoffe höchste zulässige Mengen festgesetzt werden, deren Beförderung je Beförderungseinheit von Bestimmungen des römisch zwei. bis römisch sieben. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, daß durch die Beförderung der festgesetzten höchsten zulässigen Menge eines solchen Stoffes bei Einhaltung der sonstigen Vorschriften keine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen kann.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung können bestimmte nach dem ADR nicht zur Beförderung zugelassene und sonstige gefährliche Stoffe zur Beförderung zugelassen werden, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik und den bisherigen Erfahrungen angenommen werden kann, daß durch die Beförderung dieser Stoffe bei Einhaltung der Verordnung und der sonstigen Vorschriften keine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen und dar Umwelt entstehen kann; hiebei sind auch die Voraussetzungen festzusetzen, unter denen die Beförderung dieser Stoffe zulässig ist.
(4)Absatz 4,Durch Verordnung kann die Beförderung bestimmter nach dem ADR zur Beförderung zugelassener und sonstiger gefährlicher Stoffe als unzulässig erklärt werden, wenn durch eine solche Beförderung im Hinblick auf im Bundesgebiet gegebene besondere Verhältnisse eine erhebliche Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt entstehen kann.
(5)Absatz 5,Als sonstige gefährliche Stoffe im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 sind solche Stoffe und Gegenstände anzusehen, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes bei der Beförderung Gefahren für die Sicherheit von Personen, Sachen oder der Umwelt ausgehen können, wobei die Gefährdung jener vergleichbar sein muß, wie sie durch im ADR geregelte Stoffe entstehen kann.Als sonstige gefährliche Stoffe im Sinne des Absatz 3 und Absatz 4, sind solche Stoffe und Gegenstände anzusehen, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes bei der Beförderung Gefahren für die Sicherheit von Personen, Sachen oder der Umwelt ausgehen können, wobei die Gefährdung jener vergleichbar sein muß, wie sie durch im ADR geregelte Stoffe entstehen kann.
Anmerkung
Zu Abs. 3: V: BGBl. Nr. 449/1988
Zu Abs. 2: V: BGBl. Nr. 220/1987
Dokumentnummer
NOR12156158
Alte Dokumentnummer
N9199548990J