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§ 31 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3119.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Einbringen in das Bundesgebiet

Paragraph 31, (1) Hat das Grenzeintrittszollamt im Zuge der Durchführung des Zollverfahrens Bedenken, daß die Beförderungseinheit

  1. Ziffer eins
    bei Beförderungen, auf die das ADR anzuwenden ist, nicht dem ADR entsprechend gekennzeichnet ist,
  2. Ziffer 2
    bei Beförderungen, auf die das ADR nicht anzuwenden ist, nicht den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend gekennzeichnet ist oder
  3. Ziffer 3
    werden an der Beförderungseinheit oder der Ladung offensichtliche Mängel festgestellt, die bei Fortsetzung der Beförderung unmittelbare Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt hervorrufen können,
so hat es vor der Entscheidung über den Zollabfertigungsantrag zu veranlassen, daß ein Verfahren nach Paragraph 27, durchgeführt wird, es sei denn, daß die Beförderungseinheit unverzüglich in das Zollausland verbracht wird.
  1. Absatz 2,Werden die nach dem ADR oder nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht vorgewiesen, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Der Lenker hat dem Grenzeintrittszollamt und dessen Organen auf Verlangen die Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen. Paragraph 26, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148646

Alte Dokumentnummer

N9197914825T