Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Einbringen in das Bundesgebiet
§ 31. (1) Hat das Grenzeintrittszollamt im Zuge der Durchführung des Zollverfahrens Bedenken, daß die BeförderungseinheitParagraph 31, (1) Hat das Grenzeintrittszollamt im Zuge der Durchführung des Zollverfahrens Bedenken, daß die Beförderungseinheit
bei Beförderungen, auf die das ADR anzuwenden ist, nicht dem ADR entsprechend gekennzeichnet ist,
bei Beförderungen, auf die das ADR nicht anzuwenden ist, nicht den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend gekennzeichnet ist oderbei Beförderungen, auf die das ADR nicht anzuwenden ist, nicht den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend gekennzeichnet ist oder
werden an der Beförderungseinheit oder der Ladung offensichtliche Mängel festgestellt, die bei Fortsetzung der Beförderung unmittelbare Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt hervorrufen können,
so hat es vor der Entscheidung über den Zollabfertigungsantrag zu veranlassen, daß ein Verfahren nach § 27 durchgeführt wird, es sei denn, daß die Beförderungseinheit unverzüglich in das Zollausland verbracht wird.so hat es vor der Entscheidung über den Zollabfertigungsantrag zu veranlassen, daß ein Verfahren nach Paragraph 27, durchgeführt wird, es sei denn, daß die Beförderungseinheit unverzüglich in das Zollausland verbracht wird.
(2)Absatz 2,Werden die nach dem ADR oder nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht vorgewiesen, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Werden die nach dem ADR oder nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Begleitpapiere nicht vorgewiesen, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Lenker hat dem Grenzeintrittszollamt und dessen Organen auf Verlangen die Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen. § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.Der Lenker hat dem Grenzeintrittszollamt und dessen Organen auf Verlangen die Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände zur Überprüfung auszuhändigen. Paragraph 26, Absatz 2, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12148646
Alte Dokumentnummer
N9197914825T