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§ 33 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3319.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Pflichten des Halters

Paragraph 33, (1) Der Halter eines im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor Antritt der Fahrt betriebsbereit sind und das Kennzeichen des Fahrzeuges, die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummer der Fahrten sowie, am Beginn und Ende der Fahrten, der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter eingetragen werden und daß diese Schaublätter vom Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt werden können. Er hat die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  2. Absatz 3,Der Halter darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Personen überlassen, die
    1. Ziffer eins
      das 24. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der entsprechenden Gruppe gelenkt haben und
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 40, erfüllen.
  3. Absatz 4,Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der Lenker von einem Beifahrer, der ihn während der Fahrt ablösen kann, begleitet wird, wenn dies im ADR vorgeschrieben oder wenn durch die Erfüllung der dem Lenker durch dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen auferlegten Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Länge der Beförderungsstrecke oder die Dauer der Beförderung, eine unzulässige Beanspruchung des Lenkers zu erwarten ist.
  4. Absatz 5,Der Halter hat Beschädigungen eines Fahrzeuges, durch die dessen Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit beeinträchtigt ist und die nicht sofort und ohne besondere fachliche Befähigung behebbar sind, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen.
  5. Absatz 6,Der Halter, der nicht selbst Zulassungsbesitzer ist, hat diesem unverzüglich jede Änderung bekanntzugeben, die gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 20, anzuzeigen ist.
  6. Absatz 7,Bestehen Zweifel darüber, wer der Halter eines im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Fahrzeuges ist, so gilt der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges als Halter.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148648

Alte Dokumentnummer

N9197914827T