Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Pflichten des Halters
§ 33. (1) Der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind.Paragraph 33, (1) Der Halter eines im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß dieses nur verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser vor Antritt der Fahrt betriebsbereit sind und das Kennzeichen des Fahrzeuges, die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummer der Fahrten sowie, am Beginn und Ende der Fahrten, der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter eingetragen werden und daß diese Schaublätter vom Lenker den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt werden können. Er hat die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Halter darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Personen überlassen, die
das 24. Lebensjahr vollendet haben,
glaubhaft machen, daß sie mindestens zwei Jahre Kraftfahrzeuge der entsprechenden Gruppe gelenkt haben und
die Voraussetzungen des § 40 erfüllen.die Voraussetzungen des Paragraph 40, erfüllen.
(4)Absatz 4,Der Halter hat dafür zu sorgen, daß der Lenker von einem Beifahrer, der ihn während der Fahrt ablösen kann, begleitet wird, wenn dies im ADR vorgeschrieben oder wenn durch die Erfüllung der dem Lenker durch dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen auferlegten Pflichten, insbesondere im Hinblick auf die Länge der Beförderungsstrecke oder die Dauer der Beförderung, eine unzulässige Beanspruchung des Lenkers zu erwarten ist.
(5)Absatz 5,Der Halter hat Beschädigungen eines Fahrzeuges, durch die dessen Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit beeinträchtigt ist und die nicht sofort und ohne besondere fachliche Befähigung behebbar sind, der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen.
(6)Absatz 6,Der Halter, der nicht selbst Zulassungsbesitzer ist, hat diesem unverzüglich jede Änderung bekanntzugeben, die gemäß § 13 oder § 20 anzuzeigen ist.Der Halter, der nicht selbst Zulassungsbesitzer ist, hat diesem unverzüglich jede Änderung bekanntzugeben, die gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 20, anzuzeigen ist.
(7)Absatz 7,Bestehen Zweifel darüber, wer der Halter eines im § 1 Abs. 1 angeführten Fahrzeuges ist, so gilt der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges als Halter.Bestehen Zweifel darüber, wer der Halter eines im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Fahrzeuges ist, so gilt der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges als Halter.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148648
Alte Dokumentnummer
N9197914827T