Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Verkehr mit Fahrzeugen und deren Betrieb
§ 35. (1) Das Halten und Parken mit Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, ist unbeschadet der im ADR und in der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 3 über den Verkehr mit solchen Fahrzeugen enthaltenen Bestimmungen nur zulässig, wenn es im Hinblick auf den Zweck der Beförderung, wie insbesondere das Be- und Entladen, die Wartung der Fahrzeuge und der Ladung oder die in der Person des Lenkers und dessen Begleitpersonen liegenden Erfordernisse geboten erscheint.Paragraph 35, (1) Das Halten und Parken mit Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, ist unbeschadet der im ADR und in der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, über den Verkehr mit solchen Fahrzeugen enthaltenen Bestimmungen nur zulässig, wenn es im Hinblick auf den Zweck der Beförderung, wie insbesondere das Be- und Entladen, die Wartung der Fahrzeuge und der Ladung oder die in der Person des Lenkers und dessen Begleitpersonen liegenden Erfordernisse geboten erscheint.
(2)Absatz 2,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Beförderungssicherheit und des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt für Fahrzeuge, mit denen bestimmte gefährliche Güter befördert werden, unter Berücksichtigung der Art, Menge und der Gefährlichkeit dieser Güter besondere Bestimmungen über die Benützung der Fahrzeuge auf allen oder bestimmten Straßen, Straßenstrecken oder Arten von Straßen mit öffentlichem Verkehr, den Betrieb der Fahrzeuge und die Führung eines Wagenbuches oder gleichwertiger Evidenzbehelfe erlassen werden.
(3)Absatz 3,Wenn es im Hinblick auf die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit oder zur möglichsten Vermeidung von durch die Beförderung entstehenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder von Gefahren für die Umwelt oder von erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist, so kann durch Verordnung für bestimmte Zeit oder für dauernd die Beförderung von gefährlichen Gütern, von bestimmten Arten solcher Güter, von einzelnen gefährlichen Stoffen oder von bestimmten Mengen solcher Stoffe, nur auf bestimmten Straßen, Straßenstrecken oder Arten von Straßen für zulässig erklärt oder können bestimmte Straßen, Straßenstrecken oder Arten von Straßen von der Zulässigkeit der Beförderung ausgenommen werden. Bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Möglichkeit der durchgehenden Beförderung auch im übrigen Bundesgebiet gewährleistet ist. Vor Erlassung einer Verordnung durch den Bundesminister sind diejenigen Länder anzuhören, für die die Verordnung Geltung haben soll.
(4)Absatz 4,Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften und die Art und Gefährlichkeit eines gefährlichen Gutes oder im Hinblick auf die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit zur Vermeidung von durch die Beförderung entstehenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder von Gefahren für die Umwelt oder von erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist, kann durch Verordnung für bestimmte Arten von gefährlichen Gütern, für einzelne gefährliche Güter oder für bestimmte Mengen solcher Güter festgesetzt werden, daß ihre Beförderung der Bewilligung der Strecke durch die Behörde bedarf. Für die Erteilung der Streckenbewilligung gilt § 24 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Z. 3 bis 6, Abs. 6 und Abs. 7 mit Ausnahme des dritten Satzes sinngemäß.Wenn es im Hinblick auf die Eigenschaften und die Art und Gefährlichkeit eines gefährlichen Gutes oder im Hinblick auf die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit zur Vermeidung von durch die Beförderung entstehenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder von Gefahren für die Umwelt oder von erheblichen Belästigungen von Siedlungsgebieten erforderlich ist, kann durch Verordnung für bestimmte Arten von gefährlichen Gütern, für einzelne gefährliche Güter oder für bestimmte Mengen solcher Güter festgesetzt werden, daß ihre Beförderung der Bewilligung der Strecke durch die Behörde bedarf. Für die Erteilung der Streckenbewilligung gilt Paragraph 24, Absatz 2 bis 4, Absatz 5, Ziffer 3 bis 6, Absatz 6 und Absatz 7, mit Ausnahme des dritten Satzes sinngemäß.
Schlagworte
Laden, Beladen, Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148650
Alte Dokumentnummer
N9197914829T