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§ 39 GGSt

Fassungen
19.05.1979 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3919.05.197931.08.1998 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

19.05.1979BGBl. Nr. 209/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins

Text

Tafeln und Zettel zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes

Paragraph 39, (1) Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen, bildliche Darstellungen, Aufschriften oder Tafeln gehalten werden können, die auf Grund des ADR und dieses Bundesgesetzes zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und Beförderungseinheiten anzubringen sind, dürfen an Versandstücken und Fahrzeugen nicht angebracht sein.

  1. Absatz 2,Kennzeichnungen im Sinne des Absatz eins,, die auf Grund eines internationalen Übereinkommens, das die Beförderung gefährlicher Güter durch einen anderen Verkehrsträger als die Straße regelt, angebracht sind, bleiben unberührt.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Beförderungssicherheit und des Schutzes von Personen, Sachen und der Umwelt, unter Berücksichtigung der Art und der Gefährlichkeit dieser Stoffe nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes an den Versandstücken und den Fahrzeugen und über die Beschaffenheit der zur Kennzeichnung bestimmten Tafeln und Zettel erlassen werden.

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148654

Alte Dokumentnummer

N9197914833T